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   VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04.MZ   

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VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04.MZ (https://dejure.org/2004,44444)
VG Mainz, Entscheidung vom 18.06.2004 - 2 K 188/04.MZ (https://dejure.org/2004,44444)
VG Mainz, Entscheidung vom 18. Juni 2004 - 2 K 188/04.MZ (https://dejure.org/2004,44444)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 2.88

    Prüfungsausschuss - Beurteilungsvorrecht - Juristische Staatsprüfung -

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04
    Der Beurteilungsspielraum des Prüfungsausschusses schließt es aus, dass ein Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung über eine Abweichung von der Durchschnittspunktzahl seinen eigenen Gesamteindruck vom Leistungsstand des Kandidaten zum Maßstab nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1988 - 7 C 2/88 - in DVBl. 1989, 99).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1326/94

    Lösungsaufbau; Gerichliche Überprüfung; Rüge der Prüfer; Rechnerisch ermittelte

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04
    Abweichungen werden sich insbesondere dann ergeben, wenn einzelne für das in der Prüfung gewonnene Leistungsbild untypische "Ausreißer" erkennbar werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1997 - 22 A 1326/94).
  • BVerwG, 04.08.1997 - 6 B 44.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04
    Die bundesrechtlichen Vorgaben enthalten hingegen keine Festlegung, in welchem Umfang und auf welche Weise die Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen (hieran zweifelnd: BVerwG, Beschluss vom 04. August 1997 - 6 B 44/97).
  • VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10

    Anhebung des rechnerischen Gesamtergebnisses in der Zweiten juristischen

    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Juni 2004 - 2 K 188/04.MZ - die Aufassung vertritt, aus dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 5 Satz 3, 40 Abs. 6 Satz 2 JAPO ergebe sich, dass die Leistungen der Referendarin oder des Referendars im Vorbereitungsdienst nicht schon bei der Frage, ob eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis der Prüfung in Betracht komme, sondern erst bei der hieran anknüpfenden Prüfung, in welchem Umfang das Gesamtergebnis erhöht werden soll, heranzuziehen seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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